OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.02.2019
10 B 41/19
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1; BauNVO § 23 Abs. 5;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 9 L 3579/17

Verstoß einer Baugenehmigung gegen bauplanungs- oder bauordnungsrechtliche Vorschriften; Wechselseitige bodenrechtliche Beeinflussung des Vorhabengrundstücks und eines Flurstücks mit einem Haus

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.02.2019 - Aktenzeichen 10 B 41/19

DRsp Nr. 2019/3923

Verstoß einer Baugenehmigung gegen bauplanungs- oder bauordnungsrechtliche Vorschriften; Wechselseitige bodenrechtliche Beeinflussung des Vorhabengrundstücks und eines Flurstücks mit einem Haus

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen, als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1; BauNVO § 23 Abs. 5;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die den Beigeladenen von der Antragsgegnerin am 13. November 2017 erteilte Baugenehmigung für den Neubau einer Garage mit Abstellraum auf dem Grundstück S. 23a in C., Gemarkung C. , Flur 46, Flurstück 171 (im Folgenden: Vorhaben) anzuordnen, mit der Begründung abgelehnt, die nach den §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten der Antragsteller aus. Die Baugenehmigung verstoße nicht gegen bauplanungs- oder bauordnungsrechtliche Vorschriften, die dem Schutz der Antragsteller zu dienen bestimmt seien.

Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine andere Entscheidung.