VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 20.10.2020
5 S 1819/20
Normen:
TA Lärm Abs. 2; BImSchG § 42; BauGB § 35 Abs. 3; BauNVO § 15 Abs. 1;
Fundstellen:
DÖV 2021, 133
NVwZ-RR 2021, 14
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 28.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen K 8139/19

Verstoß einer Baugenehmigung gegen das Gebot der Rücksichtnahme; Nichtinbetrachtziehen rechtlich und sachlich möglicher Maßnahmen zur Geräuschminderung trotz kumulativen Vorliegens der Voraussetzungen von Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.10.2020 - Aktenzeichen 5 S 1819/20

DRsp Nr. 2020/16294

Verstoß einer Baugenehmigung gegen das Gebot der Rücksichtnahme; Nichtinbetrachtziehen rechtlich und sachlich möglicher Maßnahmen zur Geräuschminderung trotz kumulativen Vorliegens der Voraussetzungen von Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm

Eine Baugenehmigung verstößt grundsätzlich gegen das Gebot der Rücksichtnahme, wenn trotz kumulativen Vorliegens der Voraussetzungen von Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm potentiell sachlich und rechtlich mögliche Maßnahmen organisatorischer Art zur Geräuschminderung von der Baurechtsbehörde nicht in Betracht gezogen wurden.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 28. Mai 2020 - 4 K 8139/19 - geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 26. Oktober 2018 wird angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

TA Lärm Abs. 2; BImSchG § 42; BauGB § 35 Abs. 3; BauNVO § 15 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich im Wege vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Logistikzentrums.