OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 29.10.2019
7 A 3907/18
Normen:
DSchG NRW § 9 Abs. 3; BauO NRW § 51 Abs. 7;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 13291/16

Verstoß einer Baugenehmigung gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts; Unbestimmtheit einer Baugenehmigung in nachbarrechtlich relevanter Weise; Verstoß einer Baugenehmigung gegen einen Gebietsgewährleistungsanspruch

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.10.2019 - Aktenzeichen 7 A 3907/18

DRsp Nr. 2019/16288

Verstoß einer Baugenehmigung gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts; Unbestimmtheit einer Baugenehmigung in nachbarrechtlich relevanter Weise; Verstoß einer Baugenehmigung gegen einen Gebietsgewährleistungsanspruch

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500 € festgesetzt.

Normenkette:

DSchG NRW § 9 Abs. 3; BauO NRW § 51 Abs. 7;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verstoße nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts; die Baugenehmigung sei nicht in nachbarrechtlich relevanter Weise unbestimmt, lasse keinen Verstoß gegen § 9 Abs. 3 BauO NRW, § 6 BauO NRW erkennen, verstoße nicht gegen einen Gebietsgewährleistungsanspruch oder § 51 Abs. 7 BauO NRW; schließlich sei auch kein nachbarrechtlich relevanter Verstoß gegen § 9 Abs. 3 DSchG NRW zu erkennen.

Die dagegen gerichteten Ausführungen der Klägerin führen nicht zur Zulassung der Berufung.

Dies gilt zunächst für die Ausführungen, die sich auf das Denkmalrecht beziehen.