Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500 € festgesetzt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verstoße nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts; die Baugenehmigung sei nicht in nachbarrechtlich relevanter Weise unbestimmt, lasse keinen Verstoß gegen §
Die dagegen gerichteten Ausführungen der Klägerin führen nicht zur Zulassung der Berufung.
Dies gilt zunächst für die Ausführungen, die sich auf das Denkmalrecht beziehen.
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