OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.03.2019
7 B 53/19
Normen:
BauNVO § 22;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 10 L 1964/18

Verstoß einer Baugenehmigung gegen nachbarschützendes Abstandflächenrecht; Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot wegen der Verschattung des Wohnzimmerfensters im ersten Obergeschoss

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.03.2019 - Aktenzeichen 7 B 53/19

DRsp Nr. 2019/4451

Verstoß einer Baugenehmigung gegen nachbarschützendes Abstandflächenrecht; Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot wegen der Verschattung des Wohnzimmerfensters im ersten Obergeschoss

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BauNVO § 22;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 25.1.2016 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die gebotene Interessenabwägung falle zulasten der Antragsteller aus; die angefochtene Genehmigung verletze voraussichtlich keine subjektiv-öffentlichen Rechte der Antragsteller. Insbesondere sei kein Verstoß gegen nachbarschützendes Abstandflächenrecht festzustellen, da ein Fall des § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b) BauO alter Fassung (a.F.) gegeben sei und deshalb zum Grundstück der Antragsteller grenzständig gebaut werden dürfe.