Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 € festgesetzt.
Die zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 25.1.2016 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die gebotene Interessenabwägung falle zulasten der Antragsteller aus; die angefochtene Genehmigung verletze voraussichtlich keine subjektiv-öffentlichen Rechte der Antragsteller. Insbesondere sei kein Verstoß gegen nachbarschützendes Abstandflächenrecht festzustellen, da ein Fall des § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b) BauO alter Fassung (a.F.) gegeben sei und deshalb zum Grundstück der Antragsteller grenzständig gebaut werden dürfe.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|