BGH - Urteil vom 29.10.2019
KZR 39/19
Normen:
AEUV Art. 102 Abs. 1; AEUV Art. 102 Abs. 2; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; GWB a.F. § 33 Abs. 3; AEG a.F. § 14 Abs. 1 S. 1; RL 2001/14/EG Art. 4 Abs. 5;
Fundstellen:
EuZW 2020, 286
MDR 2020, 620
NJW 2020, 1436
WM 2020, 702
WRP 2020, 868
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 06.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 HKO 3365/14
OLG Dresden, vom 17.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen U 4/18

Verstoß eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens gegen Art. 102 AEUV hinsichtlich Ausschlusses von Ansprüchen auf Schadensersatz oder Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung durch Vorschriften über die Kontrolle der Wegeentgelte

BGH, Urteil vom 29.10.2019 - Aktenzeichen KZR 39/19

DRsp Nr. 2020/4106

Verstoß eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens gegen Art. 102 AEUV hinsichtlich Ausschlusses von Ansprüchen auf Schadensersatz oder Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung durch Vorschriften über die Kontrolle der Wegeentgelte

a) Verstößt ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen gegen Art. 102 AEUV, sind Ansprüche auf Schadensersatz oder Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung nicht durch die Vorschriften des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in der bis zum 1. September 2016 geltenden Fassung über die Kontrolle der Wegeentgelte ausgeschlossen. Ein solcher Ausschluss folgt auch nicht aus den Vorschriften der Richtlinie 2001/14/EG.b) Die Durchsetzung der Ansprüche setzt keine in Bestandskraft erwachsene Feststellung der Bundesnetzagentur voraus, wonach die vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen geforderten Wegeentgelte gegen Vorschriften des Allgemeinen Eisenbahngesetzes verstoßen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 17. April 2019 aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

AEUV Art. 102 Abs. 1; AEUV Art. 102 Abs. 2; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; GWB a.F. § 33 Abs. 3; AEG a.F. § 14 Abs. 1 S. 1; RL 2001/14/EG Art. 4 Abs. 5;

Tatbestand