OVG Sachsen - Beschluss vom 12.07.2010
1 B 111/10
Normen:
SächsBO § 6 Abs. 2 S. 2; BauGB § 9 S. 1 Nr. 1; BauNVO § 1 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 31.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 L 307/09

Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot durch die Verletzung von bauplanungsrechtlichen Vorschriften über die zulässige Firsthöhe

OVG Sachsen, Beschluss vom 12.07.2010 - Aktenzeichen 1 B 111/10

DRsp Nr. 2010/15850

Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot durch die Verletzung von bauplanungsrechtlichen Vorschriften über die zulässige Firsthöhe

1. Der Gebietsbewahrungsanspruch gibt den Eigentümern von Grundstücken in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet das Recht, sich gegen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässige Vorhaben zur Wehr zu setzen. Da der Gebietsbewahrungsanspruch auf der durch eine Baugebietsfestsetzung wechselseitigen Eigentumsbindung beruht, kann er einem Eigentümer, dessen Grundstück sich außerhalb des Baugebiets befindet, nicht zustehen. Jedoch kann die Gemeinde mit einer Baugebietsfestsetzung den Zweck verfolgen, auch Nachbarn außerhalb des Baugebiets einen Anspruch auf Gebietserhaltung zu geben. Dieser Anspruch kann jedoch nur verletzt sein, wenn im benachbarten Baugebiet ein der Nutzungsart nach unzulässiges Vorhaben zugelassen wird. Der Antragsteller kann sich nicht gegen Festsetzungen wenden, die das Maß der baulichen Nutzung betreffen.2. Das Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Nachbarn nicht das Recht, von jeglicher Beeinträchtigung verschont zu bleiben. Eine Rechtsverletzung kann erst bejaht werden, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 31. März 2010 - 4 L 307/09 - wird zurückgewiesen.