LAG Nürnberg - Urteil vom 08.05.2013
4 Sa 565/12
Normen:
BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 214 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 611 Abs. 1; AÜG § 9 Nr. 2; AÜG § 10 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 23.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 6830/11

Vertragliche Neuregelung zu kurz bemessener Ausschlussfrist; Verfall von Differenzlohnansprüchen einer Leiharbeitnehmerin bei verspäteter Geltendmachung zum Zeitpunkt der Vertragsänderung fälliger Ansprüche

LAG Nürnberg, Urteil vom 08.05.2013 - Aktenzeichen 4 Sa 565/12

DRsp Nr. 2013/17630

Vertragliche Neuregelung zu kurz bemessener Ausschlussfrist; Verfall von Differenzlohnansprüchen einer Leiharbeitnehmerin bei verspäteter Geltendmachung zum Zeitpunkt der Vertragsänderung fälliger Ansprüche

Die vertragliche Neuregelung einer bisher zu kurz bemessenen vertraglichen Ausschlussfrist, die an die Fälligkeit eines Anspruchs anknüpft, erfasst ab ihrem Inkrafttreten sowohl die bereits fällig gewordenen als auch die erst noch fällig werdenden Ansprüche.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 23.07.2012, Az.: 3 Ca 6830/11, wird auf Kosten der Berufungsführerin zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 214 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 611 Abs. 1; AÜG § 9 Nr. 2; AÜG § 10 Abs. 4 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche aus dem "Equal-Pay-Prinzip".

Die am 13.05.1967 geborene Klägerin war bei der Beklagten, einem Zeitarbeitsunternehmen, in der Zeit von August 2007 bis Januar 2010 als Leiharbeitnehmerin beschäftigt und wurde während dieser Zeit bei der Firma S... als Bürokraft eingesetzt.

In dem schriftliche Arbeitsvertrag der Klägerin vom 16.07.2007 (Kopie Bl. 14 - 17 d.A.) wird in § 2 auf die jeweils gültigen Tarifverträge zwischen der CGZP und dem Mercedarius e.V. verwiesen.