Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Landgericht hat zu Recht dem Kläger die vereinbarte zweite Honorarzahlung in Höhe von 20.000, DM aus dem Vertrag vom 24./27.09.1999 zugesprochen. Mit zutreffender Begründung hat es die nach diesem Vertrag von dem Kläger geschuldete Dienstleistung als erbracht angesehen und das hierfür vereinbarte Grundhonorar zuerkannt. Auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils wird zunächst zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen, § 543 Abs. 1 ZPO. Im einzelnen:
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