OLG Oldenburg - Urteil vom 25.10.2000
2 U 210/00
Normen:
BGB § 666 § 675 ; HOAI § 31 ;
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 13.07.2000

Vertragliche Pflichten eines Projektsteuerers

OLG Oldenburg, Urteil vom 25.10.2000 - Aktenzeichen 2 U 210/00

DRsp Nr. 2001/13097

Vertragliche Pflichten eines Projektsteuerers

1. § 31 HOAI beschränkt sich darauf, die Leistungen der Projektsteuerung zu umschreiben. Die Umschreibung ist beispielhaft und nicht abschließend. Welche der dort genannten Leistungsbilder im Einzelfall übertragen sind, ergibt sich aus dieser Vorschrift nicht.2. Ein Architekt, der die Projektsteuerung übernommen hat, ist zur Vorlage eines Projekthandbuches und einer Dokumentation nur verpflichtet, wenn dies vereinbart ist.

Normenkette:

BGB § 666 § 675 ; HOAI § 31 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Landgericht hat zu Recht dem Kläger die vereinbarte zweite Honorarzahlung in Höhe von 20.000, DM aus dem Vertrag vom 24./27.09.1999 zugesprochen. Mit zutreffender Begründung hat es die nach diesem Vertrag von dem Kläger geschuldete Dienstleistung als erbracht angesehen und das hierfür vereinbarte Grundhonorar zuerkannt. Auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils wird zunächst zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen, § 543 Abs. 1 ZPO. Im einzelnen: