BGH - Urteil vom 06.02.1990
X ZR 39/89
Normen:
BGB §§ 133 151 157 779 ;
Fundstellen:
NJW 1990, 1656
NJW-RR 1990, 889
WM 1990, 812
ZfBR 1990, 176
Vorinstanzen:
OLG Schleswig, LG Itzehoe, vom 08.03.1989vom 12.01.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 16 U 131/88 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 296/87

Vertragsannahme durch widerspruchslose Scheckeinlösung

BGH, Urteil vom 06.02.1990 - Aktenzeichen X ZR 39/89

DRsp Nr. 2002/5302

Vertragsannahme durch widerspruchslose Scheckeinlösung

In der widerspruchslos erfolgten Einlösung eines Schecks ist regelmäßig die Annahme eines Vertrages zu sehen, wenn die den Abschluß eines Abfindungsvertrages anbietende Partei dem Angebotsempfänger zum Zwecke der Vertragserfüllung einen Scheck mit der Bestimmung übergeben hat, dass dieser nur bei Annahme des Vertragsangebotes eingelöst werden darf, und wenn die antragende Partei gleichzeitig auf eine Annahmeerklärung der Gegenseite verzichtet hat.

Normenkette:

BGB §§ 133 151 157 779 ;

Tatbestand

Die Parteien schlossen am 12./13. Februar 1985 einen Wartungsvertrag für das Kopiergerät X 3107 des Beklagten mit einer Mindestlaufzeit von zwei Jahren. Der Beklagte verpflichtete sich, vierteljährlich einen Wartungsgrundpreis von 374,70 DM sowie 5,93 Pfennig je Kopie jeweils nebst Mehrwertsteuer zu zahlen. Da der Beklagte seiner Zahlungspflicht nicht nachkam, teilte die Klägerin ihm mit Schreiben vom 19. Juni 1986 mit, sie stelle ihre Service-Leistungen aus dem Wartungsvertrag ein. Die bis dahin offenen Wartungsgebühren bezifferte sie auf 7.921,25 DM. Als der Beklagte auch in der Folgezeit nicht zahlte, kündigte die Klägerin mit Schreiben vom 2. September 1986 unter Bezugnahme auf § 3 Nr. 6 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen das Vertragsverhältnis fristlos.