Die Parteien schlossen am 12./13. Februar 1985 einen Wartungsvertrag für das Kopiergerät X 3107 des Beklagten mit einer Mindestlaufzeit von zwei Jahren. Der Beklagte verpflichtete sich, vierteljährlich einen Wartungsgrundpreis von 374,70 DM sowie 5,93 Pfennig je Kopie jeweils nebst Mehrwertsteuer zu zahlen. Da der Beklagte seiner Zahlungspflicht nicht nachkam, teilte die Klägerin ihm mit Schreiben vom 19. Juni 1986 mit, sie stelle ihre Service-Leistungen aus dem Wartungsvertrag ein. Die bis dahin offenen Wartungsgebühren bezifferte sie auf 7.921,25 DM. Als der Beklagte auch in der Folgezeit nicht zahlte, kündigte die Klägerin mit Schreiben vom 2. September 1986 unter Bezugnahme auf § 3 Nr. 6 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen das Vertragsverhältnis fristlos.
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