Der Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wird teilweise stattgegeben.
Der Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 7. November 2014 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin gegen die Abweisung der Klage bezüglich des Anspruchs auf Kompensation einer Unterdeckung der Allgemeinen Geschäftskosten und der Aufschläge für Wagnis und Gewinn in Höhe von 55.494,29 € nebst Zinsen zurückgewiesen worden ist.
Im Übrigen wird die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Beschluss zurückgewiesen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Streitwert: 107.146,46 €;
des stattgebenden Teils: 55.494,29 €.
I.
Die Parteien streiten über die Vergütung von Erd- und Tiefbauarbeiten.
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