BGH - Beschluss vom 04.11.2015
VII ZR 282/14
Normen:
BGB § 307; VOB/B § 2 Abs. 3; BGB § 313;
Fundstellen:
BauR 2016, 260
NJW-RR 2016, 29
NZBau 2015, 5
NZBau 2016, 96
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 21.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 354/13
OLG Köln, vom 07.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 19 U 55/14

Vertragsauslegung bei der Vergütung von Nachforderungen bei Erdbauarbeiten und Tiefbauarbeiten; Wirksamkeit der vertraglichen Bestimmung Massenänderungen - auch über 10 % - sind vorbehalten und berechtigen nicht zur Preiskorrektur; Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs

BGH, Beschluss vom 04.11.2015 - Aktenzeichen VII ZR 282/14

DRsp Nr. 2015/20087

Vertragsauslegung bei der Vergütung von Nachforderungen bei Erdbauarbeiten und Tiefbauarbeiten; Wirksamkeit der vertraglichen Bestimmung "Massenänderungen - auch über 10 % - sind vorbehalten und berechtigen nicht zur Preiskorrektur"; Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs

Tenor

Der Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wird teilweise stattgegeben.

Der Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 7. November 2014 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin gegen die Abweisung der Klage bezüglich des Anspruchs auf Kompensation einer Unterdeckung der Allgemeinen Geschäftskosten und der Aufschläge für Wagnis und Gewinn in Höhe von 55.494,29 € nebst Zinsen zurückgewiesen worden ist.

Im Übrigen wird die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Beschluss zurückgewiesen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Streitwert: 107.146,46 €;

des stattgebenden Teils: 55.494,29 €.

Normenkette:

BGB § 307; VOB/B § 2 Abs. 3; BGB § 313;

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Vergütung von Erd- und Tiefbauarbeiten.