OLG Hamm - Urteil vom 29.05.2013
12 U 178/12
Normen:
BGB §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 3;
Fundstellen:
NJW-RR 2013, 1522
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 08.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 521/11

Vertragsparteien der tierärztlichen Ankaufsuntersuchung eines Pferdes; Haftung des Tierarztes

OLG Hamm, Urteil vom 29.05.2013 - Aktenzeichen 12 U 178/12

DRsp Nr. 2013/15962

Vertragsparteien der tierärztlichen Ankaufsuntersuchung eines Pferdes; Haftung des Tierarztes

1. Vertragspartei einer tierärztlichen Ankaufsuntersuchung eines Pferdes wird der im Vertrag nicht namentlich benannte Käufer nicht schon deshalb, weil in erster Linie er an einer korrekten Ermittlung des Gesundheitszustandes des Pferdes interessiert ist.2. Die Haftung des Gutachters für ein unrichtiges Gutachten ergibt sich nicht aus § 311 Abs. 3 BGB, sondern weiterhin aus den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter.3. Ob und welche Dritte die Vertragsparteien in den Schutzbereich des von ihnen geschlossenen Vertrages einbeziehen, unterliegt im Rahmen der Vertragsfreiheit grundsätzlich ihrer freien Disposition. Auch eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehene Haftungsbeschränkung, nach der die Haftung des Verwenders gegenüber nicht namentlich im Vertrag genannten Dritten ausgeschlossen ist, begegnet deshalb keinen rechtlichen Bedenken.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 08.11.2012 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.