OLG Stuttgart - Urteil vom 22.09.2020
12 U 508/19
Normen:
BGB § 631;
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, vom 13.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 106/18

Vertragspartner eines Architektenvertrages

OLG Stuttgart, Urteil vom 22.09.2020 - Aktenzeichen 12 U 508/19

DRsp Nr. 2021/14218

Vertragspartner eines Architektenvertrages

Ein Architektenvertrag kommt mit dem aufgeführten Auftraggeber jedenfalls dann zustande, wenn eine für diesen verantwortlich handelnde Person den Vertrag unterzeichnet hat. In diesem Fall kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Vertrag mit einer anderen (juristischen) Person zustande gekommen ist.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 13.09.2019, Az. II 3 O 106/18, wird zurückgewiesen.

2.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das Urteil und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Heilbronn sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 118.623,93 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 631;

Gründe

I.

1.

Die Klägerin begehrt von den Beklagten Schadensersatz aus einem Architektenvertrag betreffend den Neubau eines Bürogebäudes mit Betriebsleiterwohnung auf dem Grundstück eines ehemaligen Stanzereibetriebs.

1. a) b) 2. 3.