OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 10.07.2013
11 U 28/12
Normen:
UrhG § 97 Abs. 1; ZPO § 522 Abs. 2; ZPO § 524 Abs. 4;
Fundstellen:
ITRB 2014, 6
MMR 2013, 806
ZUM-RD 2014, 24
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 08.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 06 O 439/11

Vertragsstrafe bei Nichtrückruf mehrerer im Rahmen einer Internetauktion unbefugt verwendeter urheberrechtlich geschützter Fotografien

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 10.07.2013 - Aktenzeichen 11 U 28/12

DRsp Nr. 2013/20706

Vertragsstrafe bei Nichtrückruf mehrerer im Rahmen einer Internetauktion unbefugt verwendeter urheberrechtlich geschützter Fotografien

1. Hat sich der Schuldner gegenüber dem Rechteinhaber verpflichtet, unter Meidung einer Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung, mehrere im Rahmen einer mittlerweile beendeten Internetauktion unbefugt verwendete Fotos nicht weiter zu verwerten, so hat er nur eine einzige Vertragsstrafe verwirkt, wenn er gänzlich untätig bleibt, weil ihm aus Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Fotos auch nach Abschluss der Auktion weiterhin öffentlich zugänglich sind. 2. Wird die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, hat der Berufungskläger auch die Kosten einer dadurch nach § 524 Abs. 4 ZPO wirkungslos gewordenen Anschlussberufung zu tragen.

Die Berufung des Klägers gegen das am 8.2.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. - Az. 2-06 O 439/11 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das erstinstanzliche Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beide Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils andere Teil vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.