OLG Düsseldorf - Urteil vom 29.06.2001
22 U 221/00
Normen:
BGB § 339 ; VOB/B § 1 Nr. 4 § 16 Nr. 5 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2001, 1597
NZBau 2002, 226
Vorinstanzen:
LG Krefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 242/00

Vertragsstrafe in Prozent der Bruttoschlussrechnungssumme bei Pauschalfestpreis - Arbeit nach Ausführungsplänen ohne Protest als stillschweigende Zustimmung - Zurückbehaltungsrecht wegen nicht vollständiger Abschlagszahlungen

OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.06.2001 - Aktenzeichen 22 U 221/00

DRsp Nr. 2001/12948

Vertragsstrafe in Prozent der Bruttoschlussrechnungssumme bei Pauschalfestpreis - Arbeit nach Ausführungsplänen ohne Protest als stillschweigende Zustimmung - Zurückbehaltungsrecht wegen nicht vollständiger Abschlagszahlungen

»1. Der Anspruch auf eine Vertragsstrafe von 0,2% der Bruttoschlussrechnungssumme pro Kalendertag scheitert nicht an der fehlenden Schlussrechnung, wenn ein Pauschalfestpreis vereinbart ist und damit die Bruttoschlussrechnungssumme von vornherein feststeht.2. Enthalten die Ausführungspläne des zu errichtenden Gebäudes eine nach Ansicht des Auftragnehmers nicht vereinbarte Leistung (hier: Rampe zu der im Keller gelegenen Garage) und beginnt der Auftragnehmer gleichwohl ohne Protest, nach den ihm überlassenen Plänen zu arbeiten, so liegt darin eine stillschweigende Zustimmung gemäß § 1 Nr. 4 S. 2 VOB/B.3. Auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen nicht vollständiger Abschlagszahlungen kann der Auftragnehmer sich erst berufen, wenn er die Voraussetzungen des § 16 Nr. 5 Abs. 3 VOB/B erfüllt hat.«

Normenkette:

BGB § 339 ; VOB/B § 1 Nr. 4 § 16 Nr. 5 Abs. 3 ;

Sachverhalt: