OLG Hamm - Urteil vom 26.11.2019
4 U 22/19
Normen:
UWG § 8 Abs. 1 S. 1; UWG § 3 Abs. 1;
Fundstellen:
CR 2020, 335
MDR 2020, 400
MMR 2020, 483
WRP 2020, 507
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 21.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 110/18

Vertreib von Taschenmessern im Wege des Online-HandelsExistenz einer GarantieerklärungKeine besondere werbliche Hervorhebung einer Garantie

OLG Hamm, Urteil vom 26.11.2019 - Aktenzeichen 4 U 22/19

DRsp Nr. 2020/1988

Vertreib von Taschenmessern im Wege des Online-Handels Existenz einer Garantieerklärung Keine besondere werbliche Hervorhebung einer Garantie

1. Die Regelung in § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB knüpft allein an die Existenz einer Garantieerklärung (des Produktverkäufers oder eines Dritten) an.2. Eine besondere werbliche Hervorhebung der Garantie ist nicht erforderlich, um den Anwendungsbereich der vorbezeichneten Regelung zu eröffnen.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 21.11.2018 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Bochum abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Angebote für den Absatz von Taschenmessern an Verbraucher mit Hinweisen auf Garantien zu versehen, ohne hierbei auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden, hinzuweisen und ohne den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes anzugeben,

wie geschehen am 13.04.2018 auf der Handelsplattform "amazon" unter der ASIN B002J94KFG "X Taschenwerkzeug Offiziersmesser Tinker rot, 1.4603" durch den Hinweis: "