OLG Düsseldorf - Urteil vom 25.03.2010
I-5 U 89/09
Normen:
ZPO § 171;
Fundstellen:
NJW 2010, 3729
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 19.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 265/08

Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei der gerichtlichen Zustellung von Schriftstücken im Rahmen der Abwicklung öffentlicher Aufträge

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.03.2010 - Aktenzeichen I-5 U 89/09

DRsp Nr. 2010/18808

Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei der gerichtlichen Zustellung von Schriftstücken im Rahmen der Abwicklung öffentlicher Aufträge

1. Für eine wirksame Vertretung bei der Zustellung von gerichtlichen Schriftstücken nach § 171 ZPO muss der rechtsgeschäftlich bestellte Vertreter zur Entgegenahme von Zustellungen ermächtigt sein. 2. Durch die in einem Beauftragungsschreiben der Bundesrepublik Deutschland als Auftraggeberin enthaltene Formulierung: "Auf Grund Ihres Angebots erhalten Sie den Auftrag zur Ausführung der oben bezeichneten Leistungen im Namen und auf Rechnung* (*Vertretungsformel gemäß VHB eintragen) der Bundesrepublik Deutschland, das Bundesministerium der Verteidigung, die Oberfinanzdirektion Münster, den Bau und Liegenschaftsbetrieb NRW Düsseldorf." erlangt das BLB die Stellung eines bevollmächtigten Bauleiters. 3. Vor dem Hintergrund des gemeinsamen Runderlasses des Bundesministeriums der Verteidigung und des Bundesministeriums für Verkehr-, Bau und Wohnungswesen vom 27. Januar 2000, durch den geregelt wird, dass die Entgegennahme von Zustellungen im Rahmen eines Rechtsstreits der jeweils zuständigen Oberfinanzdirektion obliegt, beinhaltet die obige Bevollmächtigung des BLB keine Zuweisung einer Zustellungsbevollmächtigung an das BLB.

Tenor