OLG Hamburg - Urteil vom 25.04.2001
13 U 38/00
Normen:
VOB/B § 17 Nr. 3, Nr. 6 Abs. 3 § 4 Nr. 3 ; BGB § 254 § 278 § 273 § 164 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamburg 2001, 281

Vertretung des Bauherrn durch den Architekten; Ersetzung des Sicherheitseinbehalts durch eine Bürgschaft

OLG Hamburg, Urteil vom 25.04.2001 - Aktenzeichen 13 U 38/00

DRsp Nr. 2001/9350

Vertretung des Bauherrn durch den Architekten; Ersetzung des Sicherheitseinbehalts durch eine Bürgschaft

1. Der Bauherr, der dem Architekten die technische und wirtschaftliche Oberleitung und Bauausführung überträgt, räumt dem Architekten damit gleichzeitig in gewissem Umfang die Befugnis ein, ihn gegenüber den Bauhandwerkern zu vertreten.2. Der Auftraggeber kann einem auf § 17 Nr. 3 VOB/B/B gestützten Austauschverlangen des Auftragnehmers nicht ein Zurückbehaltungsrecht wegen mangelhafter Leistungen entgegenhalten.

Normenkette:

VOB/B § 17 Nr. 3, Nr. 6 Abs. 3 § 4 Nr. 3 ; BGB § 254 § 278 § 273 § 164 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Auszahlung eines Sicherheitseinbehaltes in Höhe von DM 22.300,-.

Die Klägerin führte für den Beklagten Alu-Dacharbeiten aus. Gemäß dem Auftrag vom 18. Juli 1996 betrug das Auftragsvolumen DM 426.779,38. Die Parteien vereinbarten die Anwendung der VOB. Desweiteren regelten die Parteien in Ziffer 14 Nr.3 der allgemeinen Bedingungen zum Leistungsverzeichnis (AGB), daß die Sicherheitsleistung in Höhe von fünf Prozent nach Ablauf von fünf Jahren nach Abnahme der Leistungen oder vorher gegen Übergabe einer Gewährleistungsbürgschaft ausgezahlt werden sollte.