OVG Saarland - Beschluss vom 07.03.2022
2 B 42/22
Normen:
VwGO § 67 Abs. 4; VwGO § 152a; VwGO § 154 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 27.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 L 92/22

Vertretungszwang vor dem Oberverwaltungsgericht für eine Anhörungsrüge in Bezug auf eine Prozesskostenhilfeentscheidung; Kostenrechtliche Verselbständigung des Anhörungsrügeverfahrens durch den Gesetzgeber

OVG Saarland, Beschluss vom 07.03.2022 - Aktenzeichen 2 B 42/22

DRsp Nr. 2022/4397

Vertretungszwang vor dem Oberverwaltungsgericht für eine Anhörungsrüge in Bezug auf eine Prozesskostenhilfeentscheidung; Kostenrechtliche Verselbständigung des Anhörungsrügeverfahrens durch den Gesetzgeber

1. Der Vertretungszwang vor dem Oberverwaltungsgericht gilt nicht für eine Anhörungsrüge in Bezug auf eine Prozesskostenhilfeentscheidung.2. Die Anhörungsrüge stellt keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dar.3. Der Gesetzgeber hat das Anhörungsrügeverfahren kostenrechtlich verselbständigt, ohne hiervon Prozesskostenhilfeangelegenheiten auszunehmen.

Tenor

Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 1.Februar 2022 - 2 B 14/22 - werden zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 67 Abs. 4; VwGO § 152a; VwGO § 154 Abs. 1;

Gründe

1. Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 1.2.2022 - 2 B 14/22 -, mit dem sein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zurückgewiesen und die gleichzeitig eingelegte Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 27.1.2022 - 3 L 92/22 - verworfen wurde, bleibt ohne Erfolg.