OLG Celle - Urteil vom 09.07.2019
13 U 31/19
Normen:
UWG § 2;
Fundstellen:
GRUR-RR 2019, 549
WRP 2019, 1211
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 15.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 6/19

Vertrieb eines kapselförmigen Aminosäurepräparates über das Internet ohne Angabe des Grundpreises

OLG Celle, Urteil vom 09.07.2019 - Aktenzeichen 13 U 31/19

DRsp Nr. 2019/11583

Vertrieb eines kapselförmigen Aminosäurepräparates über das Internet ohne Angabe des Grundpreises

Ein Nahrungsergänzungsmittel, das sich aus verschiedenen Komponenten - insbesondere verschiedenen Wirk- und Füllstoffen - zusammensetzt und das in dieser konkreten Zusammensetzung in einer Art und Weise vorportioniert vertrieben wird, dass diese Einteilung in Portionen üblicherweise nicht aufgehoben wird, wird nach der Verkehrsanschauung stückweise abgegeben. Insoweit besteht keine Pflicht, einen Grundpreis anzugeben.

Auf die Berufung des Verfügungsbeklagten wird das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Lüneburg vom 15. März 2019 abgeändert und der auf den Erlass dieser Verfügung gerichtete Antrag des Verfügungsklägers zurückgewiesen.

Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Verfügungsverfahrens.

Normenkette:

UWG § 2;

Gründe:

I.

Der Verfügungsbeklagte vertreibt als Apotheker unter anderem ein kapselförmiges Aminosäurepräparat über das Internet, ohne in der Werbung in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis auch den Grundpreis anzugeben. Der Verfügungskläger nimmt ihn insoweit im Wege einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung in Anspruch.

Von einer Darstellung des weiteren Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1, § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.