Auf die Berufung des Verfügungsbeklagten wird das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Lüneburg vom 15. März 2019 abgeändert und der auf den Erlass dieser Verfügung gerichtete Antrag des Verfügungsklägers zurückgewiesen.
Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Verfügungsverfahrens.
I.
Der Verfügungsbeklagte vertreibt als Apotheker unter anderem ein kapselförmiges Aminosäurepräparat über das Internet, ohne in der Werbung in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis auch den Grundpreis anzugeben. Der Verfügungskläger nimmt ihn insoweit im Wege einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung in Anspruch.
Von einer Darstellung des weiteren Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1, § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO abgesehen.
II.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|