OLG Düsseldorf - Urteil vom 19.12.2023
6 Kart 9/19 (OWi)
Normen:
GWB § 81 Abs. 1; OWiG § 9 Abs. 2; OWiG § 10; EG Art. 81 Abs. 1;

Verurteilung wegen vorsätzlichen Kartellverstoßes gegen das Verbot aufeinander abgestimmter Verhaltensweisen

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.12.2023 - Aktenzeichen 6 Kart 9/19 (OWi)

DRsp Nr. 2024/3347

Verurteilung wegen vorsätzlichen Kartellverstoßes gegen das Verbot aufeinander abgestimmter Verhaltensweisen

1. Die Grundsätze der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung gelten auch für das Kartellbußgeldverfahren. 2. Bein einer Dauer der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung von 4 Jahren und 6 Monaten ist nicht nur eine Feststellung, sondern eine Kompensation rechtsstaatlich geboten.

Tenor

I. Die Nebenbetroffenen werden jeweils wegen eines vorsätzlichen Kartellverstoßes gegen das Verbot aufeinander abgestimmter Verhaltensweisen verurteilt, und zwar zu folgenden Geldbußen:

die Nebenbetroffene X. GmbH & Co. KG zu einer Geldbuße in Höhe von ... Euro, wobei ein Betrag in Höhe von ... Euro als vollstreckt gilt,

die Nebenbetroffene A. GmbH & Co. KG zu einer Geldbuße in Höhe von ... Euro, wobei ein Betrag in Höhe von ... Euro als vollstreckt gilt,

die Nebenbetroffene Z. GmbH & Co. KG zu einer Geldbuße in Höhe von ... Euro, wobei ein Betrag in Höhe von ... Euro als vollstreckt gilt.

II. Die Nebenbetroffenen tragen die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen sowie die Kosten ihrer Rechtsbeschwerde.