BGH - Urteil vom 25.06.2020
I ZR 162/16
Normen:
UWG § 8 Abs. 1; UWG § 3 Abs. 1; UWG a.F. § 4 Nr. 11; UWG § 3a; VO (EG) 1924/2006 Art. 10 Abs. 3;
Fundstellen:
GRUR 2020, 1007
MDR 2020, 1262
NJW-RR 2020, 1168
WRP 2020, 1306
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 28.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen O 138/13
OLG Düsseldorf, vom 30.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen I-15 U 8/15

Verurteilung zur Unterlassung der Bewerbung des Nahrungsergänzungsmittels Doppelherz aktiv Ginkgo + B-Vitamine + Cholin mit den Angaben für Gehirn, Nerven, Konzentration und Gedächtnis; Antrag auf Unterlassung sowie auf Auskunftserteilung und Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz wegen Missbrauchs von Marktverhaltensregeln; Anforderungen an gesundheitsbezogene Angaben

BGH, Urteil vom 25.06.2020 - Aktenzeichen I ZR 162/16

DRsp Nr. 2020/11321

Verurteilung zur Unterlassung der Bewerbung des Nahrungsergänzungsmittels "Doppelherz aktiv Ginkgo + B-Vitamine + Cholin" mit den Angaben "für Gehirn, Nerven, Konzentration und Gedächtnis"; Antrag auf Unterlassung sowie auf Auskunftserteilung und Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz wegen Missbrauchs von Marktverhaltensregeln; Anforderungen an gesundheitsbezogene Angaben

a) Der Begriff "beifügen" im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 hat eine materielle und eine visuelle Dimension.b) In seiner materiellen Dimension erfordert er eine inhaltliche Entsprechung zwischen der allgemeinen gesundheitsbezogenen Angabe und der speziellen gesundheitsbezogenen Angabe. Dies setzt im Wesentlichen voraus, dass die spezielle Angabe die allgemeine Angabe umfassend untermauert.c) Die visuelle Dimension des Erfordernisses des "Beifügens" im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 bezieht sich auf die sofortige Wahrnehmung eines unmittelbaren visuellen Zusammenhangs zwischen dem Verweis auf die allgemeinen, nicht spezifischen Vorteile für die Gesundheit und der speziellen gesundheitsbezogenen Angabe durch einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Durchschnittsverbraucher und erfordert grundsätzlich eine räumliche Nähe oder unmittelbare Nachbarschaft zwischen dem Verweis und der Angabe.