OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.04.2019
1 E 258/19
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 8205/17

Verwaltungsgerichtliche Festsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.04.2019 - Aktenzeichen 1 E 258/19

DRsp Nr. 2019/6052

Verwaltungsgerichtliche Festsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 3 S. 1;

Gründe

Die von der Prozessbevollmächtigten des Klägers aus eigenen Recht (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) erhobene Streitwertbeschwerde, die nach der Beschwerdebegründung auf eine Erhöhung des auf die Wertstufe bis 500,00 Euro festgesetzten Streitwerts auf den Auffangstreitwert (5.000,00 Euro) abzielt, hat in der Sache keinen Erfolg.