OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluß vom 12.09.1977
V B 981/77
Normen:
BBauG § 4 Abs. 1 S. 2; BBauG § 31; BBauG § 36; BBauG § 188 Abs. 5; VerbandsO § 1 Abs. 1 Nr. 1; VerbandsO § 16; VerbandsO § 17; VwGO § 65;
Fundstellen:
StädteT 1978, 158
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 951/76

Verwaltungsprozeßrecht: [Notwendige] Beiladung eines Planungsverbands; Bauplanungsrecht: Mitwirkung eines Gemeindeverbandes am Baugenehmigungsverfahren

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 12.09.1977 - Aktenzeichen V B 981/77

DRsp Nr. 2009/18090

Verwaltungsprozeßrecht: [Notwendige] Beiladung eines Planungsverbands; Bauplanungsrecht: Mitwirkung eines Gemeindeverbandes am Baugenehmigungsverfahren

1. Auch wenn einem Planungsverband (hier: Siedlungsverband Ruhrkohlenbezirk) gemäß §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 16 und 17 VerbandsO in gewissem Umfang eine Planungshoheit zusteht, folgt aus der in § 4 Abs. 1 Satz 2 BBauG vorgenommenen Unterscheidung zwischen der Bauleitplanung selbst und der Durchführung der Planung mangels einer in der VerbandsO enthaltenen Regelung, daß es insoweit - sinnvollerweise - bei der Zuständigkeit der Gemeinden bzw. Baugenehmigungsbehörden verbleibt. 2. In einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen Überprüfung einer Baugenehmigung fehlen in einem solchen Fall die Voraussetzungen für eine Beiladung des Siedlungsverbandes Ruhrkohlenbezirk.

Normenkette:

BBauG § 4 Abs. 1 S. 2; BBauG § 31; BBauG § 36; BBauG § 188 Abs. 5; VerbandsO § 1 Abs. 1 Nr. 1; VerbandsO § 16; VerbandsO § 17; VwGO § 65;

Gründe:

Die Voraussetzungen für eine Beiladung des Siedlungsverbandes Ruhrkohlenbezirk (SVR) sind im vorliegenden Fall nicht gegeben, da durch die Entscheidung zur Hauptsache rechtliche Interessen des SVR nicht berührt werden.