OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 06.04.2001
7a D 143/00.NE
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 12 Abs. 1 S. 1; BauGB § 12 Abs. 3 S. 2; BauGB § 215a; BauNVO § 6 Abs. 1; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BRS 64 Nr. 227

Verwaltungsprozessrecht: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren; Bauleitplanung: Anforderungen an die Heilung von Mängeln beim vorhabenbezogenen Bebauungspan; Möglichkeit zugeschnittener planerischer Lösungen; Festlegung eines konkreten Standortes als Mischgebiet; Vorhersehbarkeit der Vollzugsunfähigkeit eines Bebauungsplans

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.04.2001 - Aktenzeichen 7a D 143/00.NE

DRsp Nr. 2009/18329

Verwaltungsprozessrecht: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren; Bauleitplanung: Anforderungen an die Heilung von Mängeln beim vorhabenbezogenen Bebauungspan; Möglichkeit "zugeschnittener" planerischer Lösungen; Festlegung eines konkreten Standortes als Mischgebiet; Vorhersehbarkeit der Vollzugsunfähigkeit eines Bebauungsplans

1. Dem Erfordernis des § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB, dass sich der Vorhabenträger zur Durchführung des Vorhabens innerhalb einer bestimmten Frist verpflichten muss, ist nicht schon dadurch genügt, dass er sich im Durchführungsvertrag dazu verpflichtet, innerhalb einer bestimmten Frist einen Bauantrag zu stellen. 2. Wird ein derartiger Mangel des Durchführungsvertrags im ergänzenden Verfahren nach § 215a BauGB erhoben, bedarf es nach Abschluss der Ergänzung des Durchführungsvertrags eines erneuten Satzungsbeschlusses über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit nachfolgender Bekanntmachung. 3. § 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB lässt für vorhabenbezogene Bebauungspläne im Gegensatz zur Angebotsbebauungsplanung im klassischen Sinne auf den Einzelfall zurechtgeschnittene "maßgeschneiderte" planerische Lösungen auch in Abweichung von der Baunutzungsverordnung zu.