VGH Bayern - Beschluß vom 17.12.1992
1 N 91.1077
Normen:
BauGB § 1 Abs. 6; VwGO § 47 Abs. 1 Nr. 1; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1; WoBauErlG Art. 2 § 10 Abs. 1 S. 1; WoBauErlG Art. 2 § 4 Abs. 4;
Fundstellen:
UPR 1993, 116

Verwaltungsprozeßrecht: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren gegen eine Außenbereichssatzung

VGH Bayern, Beschluß vom 17.12.1992 - Aktenzeichen 1 N 91.1077

DRsp Nr. 2009/18185

Verwaltungsprozeßrecht: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren gegen eine Außenbereichssatzung

Der Senat läßt offen, ob die Antragsbefugnis natürlicher und juristischer Personen gegen eine Satzung nach Art. 2 § 4 Abs. 4 WoBauErlG (sog. Außenbereichssatzung) grundsätzlich zu verneinen ist. Art. 2 § 10 Abs. 1 Satz 1 WoBauErlG kann dazu entgegen der Auffassung der Antragsteller keine Antwort entnommen werden. Diese Vorschrift bildet nur die formale Brücke zur Anwendbarkeit der Bestimmungen über das Normenkontrollverfahren. Sie behielte ihre Bedeutung zumindest für die Antragsbefugnis von Behörden, weil dafür der Nachweis eines Nachteils nicht erforderlich ist.

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

III. Der Streitwert wird auf 30.000 DM festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 6; VwGO § 47 Abs. 1 Nr. 1; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1; WoBauErlG Art. 2 § 10 Abs. 1 S. 1; WoBauErlG Art. 2 § 4 Abs. 4;

Gründe:

I.