OVG Lüneburg - Beschluß vom 28.12.1988
1 D 9/88
Normen:
BauGB § 1 Abs. 5 Nr. 7; BBauG § 1 Abs. 6; BBauG § 1 Abs. 7; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1; VwGO § 47 Abs. 8;
Fundstellen:
BRS 48 Nr. 18
BRS 48 Nr. 24
BRS 48 Nr. 206

Verwaltungsprozeßrecht: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren, Verwirkung, Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren; Bauleitplanung: Nichtberücksichtigung der Belange des Natur- und Landschaftsschutzes

OVG Lüneburg, Beschluß vom 28.12.1988 - Aktenzeichen 1 D 9/88

DRsp Nr. 2009/17272

Verwaltungsprozeßrecht: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren, Verwirkung, Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren; Bauleitplanung: Nichtberücksichtigung der Belange des Natur- und Landschaftsschutzes

1. a) Zwar kann die Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren verwirkt werden, wenn sich der Antragsteller durch seinen Normenkontrollantrag in einen unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nicht hinnehmbaren Widerspruch zu seinem bisherigen eigenen Verhalten hinsichtlich des Bebauungsplanes und seiner Verwirklichung setzt. b) Der Ablauf einer verhältnismäßig langen Zeit zwischen dem Inkrafttreten des Planes und der Antragstellung kann für sich gesehen noch keine Verwirkung zur Folge haben. Hinzukommen müßte ein treuwidriges Verhalten der Antragsteller. 2. Eine einstweilige Anordnung kann auch ergehen, wenn sie aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist, z.B. wenn durch den Vollzug des Bebauungsplanes vollendete, nach Lage der Dinge nicht mehr rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen würden und wenn der Normenkontrollantrag mit großer Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird.