OVG Nordrhein-Westfalen vom 06.11.1997
11a D 14/95.NE
Normen:
BauGB § 1 Abs. 5 Nr. 1; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BRS 59 Nr. 42
NWVBl 1998, 236

Verwaltungsprozeßrecht: Antragsbefugnis und Rechtsschutzinteresse im Normenkontrollverfahren; Bauleitplanung: Konfliktbewältigung und planerische Zurückhaltung bei Planfestsetzungen [hier: Erreichbarkeit hinterliegender Flächen]

OVG Nordrhein-Westfalen, vom 06.11.1997 - Aktenzeichen 11a D 14/95.NE

DRsp Nr. 2009/18262

Verwaltungsprozeßrecht: Antragsbefugnis und Rechtsschutzinteresse im Normenkontrollverfahren; Bauleitplanung: Konfliktbewältigung und planerische Zurückhaltung bei Planfestsetzungen [hier: Erreichbarkeit hinterliegender Flächen]

1. Die Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO n.F. ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn sich der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstückes gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft (im Anschluß an BVerwG, Beschluß vom 07.07.1997 - 4 BN 11.97 -). 2. Es fehlt nicht an dem für einen Normenkontrollantrag erforderlichen Rechtsschutzinteresse, wenn bei Nichtigkeit des die Bebauung einschränkenden Bebauungsplanes die Geltendmachung eines Baurechtes jedenfalls nicht als offensichtlich aussichtlos angesehen werden kann. 3. Der Plangeber kann unter dem Gesichtspunkt der planerischen Zurückhaltung ggfs. von Festsetzungen zur Erreichbarkeit hinterliegender Flächen, denen der Bebauungsplan die Bebaubarkeit verleiht, absehen und die konkrete Ausgestaltung der Erreichbarkeit von Hinterliegergebäuden der Absprache der benachbarten Grundstückseigentümer untereinander überlassen.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 5 Nr. 1; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I.

Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg.