Verwaltungsprozeßrecht: Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans im Wege der einstweiligen Anordnung; Bauleitplanung: Festsetzung der Geschossigkeit ohne Ermächtigungsgrundlage, Schutz landwirtschaftlicher Betriebe vor heranrückender Wohnbebauung
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 30.07.1992 - Aktenzeichen 11a B 885/92.NE
DRsp Nr. 2009/18173
Verwaltungsprozeßrecht: Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans im Wege der einstweiligen Anordnung; Bauleitplanung: Festsetzung der Geschossigkeit ohne Ermächtigungsgrundlage, Schutz landwirtschaftlicher Betriebe vor heranrückender Wohnbebauung
1. Die Außervollzugsetzung von Bebauungsplänen im Rahmen des § 47 Abs. 8VwGO hat zwar nur für die Zukunft Bedeutung und läßt bereits erteilte Baugenehmigungen unberührt. Der Erlaß einer einstweiligen Anordnung kann aber dennoch dringend geboten sein, wenn mit der Erteilung weiterer Baugenehmigungen im Plangebiet zu rechnen ist.2. Der Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist geboten, wenn der angegriffene Bebauungsplan offensichtlich rechtswidrig ist.3. Die Planfestsetzung über die Zahl der Vollgeschosse "II, Zahl der Vollgeschosse das höchstzulässige Vollgeschoß ist nur im Dachraum zulässig" ist mangels Ermächtigungsgrundlage ungültig.4. Bei der Festsetzung eines sonstigen Sondergebietes gemäß § 11 Abs. 2BauNVO zur "Ansiedlung einer Behindertendorfgemeinschaft mit Einrichtungen der ganzheitlichen Behindertentherapie" auf dem Gelände zweier aufgegebener landwirtschaftlicher Betriebe in einer Entfernung von ca 130m zu Schweinemastbetrieben bedarf es hinsichtlich der Konkretisierung der Zweckbestimmung und der Art der zulässigen Nutzung besonderer Sorgfalt.
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