BVerwG - Beschluß vom 12.12.1990
4 NB 14.88
Normen:
AtG § 7 ; BauGB § 6 ; VwGO § 47 Abs. 2 S. 3, Abs. 7 § 63 ;
Fundstellen:
BRS 50, Nr. 44
BRS 51, Nr. 404
DVBl 1991, 452
JurBüro 1991, 984
NVwZ 1991, 871
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 29.01.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 22 N 85 A.2635

Verwaltungsprozeßrecht: Beschwerdeberechtigung im Normenkontrollverfahren

BVerwG, Beschluß vom 12.12.1990 - Aktenzeichen 4 NB 14.88

DRsp Nr. 2007/4359

Verwaltungsprozeßrecht: Beschwerdeberechtigung im Normenkontrollverfahren

»Wer im Normenkontrollverfahren nicht Beteiligter im Sinne von § 63 VwGO war, sondern nur angehört worden ist, ist zur Einlegung der Nichtvorlagebeschwerde nach § 47 Abs. 7 VwGO nicht berechtigt.«

Normenkette:

AtG § 7 ; BauGB § 6 ; VwGO § 47 Abs. 2 S. 3, Abs. 7 § 63 ;

Gründe:

I.

Auf den Normenkontrollantrag des Antragstellers hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 29. Januar 1988 den vom Landratsamt Schwandorf erlassenen Bebauungsplan "Westlicher Taxöldener Forst" der Antragsgegnerin vom 14. Februar 1985, dessen Gegenstand die Wiederaufarbeitungsanlage Wackersdorf ist, für nichtig erklärt. Er hat entscheidungstragend darauf abgestellt, daß der Bebauungsplan auf einem Abwägungsmangel beruhe. Bei Erlaß eines Bebauungsplans für eine kerntechnische Anlage im Sinne des § 7 Abs. 1 AtG dürften nuklearspezifische Risiken, die in atomrechtlichen Genehmigungsverfahren als sogenannte Restrisiken notwendig in Kauf genommen würden, aus der bauleitplanerischen Abwägung nicht ausgeblendet werden. Dies sei hier jedoch geschehen. Auf die übrigen Rügen des Antragstellers komme es deshalb nicht entscheidend an.