OVG Bremen - Beschluß vom 26.11.1987
1 B 84/87
Normen:
BauGB § 154; BauGB § 163; StBauFG § 1; StBauFG § 3; StBauFG § 5; StBauFG § 50; VwGO § 80 Abs. 4; VwGO § 80 Abs. 5;
Fundstellen:
DVBl 1988, 856
NVwZ 1988, 752
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 10.09.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 4 V 162/87

Verwaltungsprozeßrecht: Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Beitragsbescheids; Bauleitplanung: Gerichtliche Überprüfung der förmlichen Festlegung eines Sanierungsgebietes und der Kontrolldichte; Baurecht: Rechtscharakter des Ausgleichsbetrags, Sofortige Vollziehbarkeit des Beitragsbescheids

OVG Bremen, Beschluß vom 26.11.1987 - Aktenzeichen 1 B 84/87

DRsp Nr. 2009/17475

Verwaltungsprozeßrecht: Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Beitragsbescheids; Bauleitplanung: Gerichtliche Überprüfung der förmlichen Festlegung eines Sanierungsgebietes und der Kontrolldichte; Baurecht: Rechtscharakter des Ausgleichsbetrags, Sofortige Vollziehbarkeit des Beitragsbescheids

1. Die Heranziehung zur Leistung des Ausgleichsbetrages nach § 41 StBauFG ist ein sofort vollziehbarer Verwaltungsakt (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). 2. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Beitragsbescheides sind anzunehmen, wenn der Widerspruchsführer im Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen wird. Zur Differenzierung der Kontrolldichte bei Entscheidungen nach § 80 Abs. 5 VwGO (Bestätigung des Beschlusses vom 12.03.1985 - DVBl 1985, 1182). 3. a) Den diagnostizierten Schwund der Anziehungskraft eines Ortsteils als mittleres Geschäfts- und Dienstleistungszentrum aufzufangen und die Funktionskraft dieses Stadtteils wiederherzustellen, liegt im öffentlichen Interesse (§ l Abs. l Satz l StBauFG). b) Bei der Entscheidung, ob das Instrumentarium des besonderen Sanierungsrechtes erforderlich ist, steht der Gemeinde ein breiter Beurteilungsspielraum zu. c) Die Abgrenzung des Sanierungsgebietes liegt im Ermessen der Gemeinde, die sich an Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten zu orientieren hat (§ 3 Abs. 1 Satz 2 StBauFG).

Normenkette:

BauGB § 154; BauGB § 163; StBauFG § 1;