BVerwG - Urteil vom 15.11.1990
3 C 49.87
Normen:
TierKBG § 6 Abs. 2 Nr. 2 ; VwGO § 113 Abs. 1 S, 4 ;
Fundstellen:
BayVBl 1991, 313
Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 224
NVwZ 1991, 570
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 17.01.1985 - Vorinstanzaktenzeichen W 6 K 84 A.0056
VGH Bayern, vom 16.12.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 25 B 85 A.787

Verwaltungsprozeßrecht: Fehlendes Feststellungsinteresse hinsichtlich einer Schlachtabfälle betreffenden Verfügung bei Betriebseinstellung

BVerwG, Urteil vom 15.11.1990 - Aktenzeichen 3 C 49.87

DRsp Nr. 2007/4379

Verwaltungsprozeßrecht: Fehlendes Feststellungsinteresse hinsichtlich einer Schlachtabfälle betreffenden Verfügung bei Betriebseinstellung

»Zur Frage der Erledigung einer die Ablieferung von Schlachtabfällen betreffenden Verfügung durch Betriebseinstellung.«

Normenkette:

TierKBG § 6 Abs. 2 Nr. 2 ; VwGO § 113 Abs. 1 S, 4 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Beantwortung der Frage, ob die Klägerin berechtigt sei, Schlachtabfälle in einem privaten Betrieb verarbeiten zu lassen, statt sie einer Tierkörperbeseitigungsanstalt zur Verfügung zu stellen.

Die Klägerin betrieb bis September 1989 in W.-D. eine Geflügelschlachterei, bei der nach ihren Angaben täglich ca. 11 t Schlachtabfälle ohne Einrechnung von Konfiskaten (untauglich für den menschlichen Genuß) anfielen. Die Schlachtabfälle wurden von der Firma S. in D. beseitigt.