I.
Die Beteiligten streiten um die Beantwortung der Frage, ob die Klägerin berechtigt sei, Schlachtabfälle in einem privaten Betrieb verarbeiten zu lassen, statt sie einer Tierkörperbeseitigungsanstalt zur Verfügung zu stellen.
Die Klägerin betrieb bis September 1989 in W.-D. eine Geflügelschlachterei, bei der nach ihren Angaben täglich ca. 11 t Schlachtabfälle ohne Einrechnung von Konfiskaten (untauglich für den menschlichen Genuß) anfielen. Die Schlachtabfälle wurden von der Firma S. in D. beseitigt.
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