VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 13.12.1999
8 S 1625/99
Normen:
BauGB § 1 Abs. 6, Abs. 7 § 244 Abs. 2 ; GG Art. 14 Abs. 1 S. ; VwGO § 47 Abs. 2 ;
Fundstellen:
VBlBW 2000, 394

Verwaltungsprozeßrecht: Nachbarrechtliche Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren - Bauplanungsrecht: Unbeachtlichkeit der Nichtberücksichtigung privater Belange infolge Verfristung

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.12.1999 - Aktenzeichen 8 S 1625/99

DRsp Nr. 2007/14009

Verwaltungsprozeßrecht: Nachbarrechtliche Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren - Bauplanungsrecht: Unbeachtlichkeit der Nichtberücksichtigung privater Belange infolge Verfristung

»1. Neben dem drittschützenden Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB/§ 1 Abs. 7 BBauG kann ein weitergehendes unmittelbar auf Art 14 Abs. 1 Satz 1 GG beruhendes subjektives Recht eines Dritten, das durch einen Bebauungsplan verletzt sein könnte, nicht bestehen. 2. Die sich im Falle einer nicht fristgerechten Rüge aus § 244 Abs. 2 BauGB a.F. ergebende Unbeachtlichkeit eines etwaigen, in der nicht ausreichenden Berücksichtigung der privaten Belange des Antragstellers liegenden Abwägungsfehlers läßt die Möglichkeit einer Verletzung des sich aus § 1 Abs. 6 BauGB oder § 1 Abs. 7 BauGB ergebenden Anspruchs auf eine gerechte Abwägung dieser Belange entfallen. Sofern sich ein durch den Bebauungsplan möglicherweise verletztes Recht des Antragstellers nicht aus anderen Vorschriften ergibt, führt dies zur Unzulässigkeit eines gegen den Plan gerichteten Normenkontrollantrags. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Eingreifen des § 244 Abs. 2 BauGB a.F. offen zu Tage liegt.«

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 6, Abs. 7 § 244 Abs. 2 ; GG Art. 14 Abs. 1 S. ; VwGO § 47 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan "Uferzone Fischbach-Ost" der Antragsgegnerin.