OVG Niedersachsen - Urteil vom 27.09.2001
1 KN 777/01
Normen:
BauGB § 1; BauGB § 214; BauGB § 215; 16. BImSchV § 2; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BauR 2002, 675
BauR 2002, 732
BRS 64 Nr. 16
UPR 2002, 280

Verwaltungsprozeßrecht: rechtsschutzbedürfnis im Normenkontrollverfahren; Bauleitplanung: Volle oder teilweise Unwirksamkeit eines Bebauungsplans, Abwägungsgebot bei Heranführung eines allgemeinen Wohngebiets ans eine lärmemittierende Straße, Konfliktlösung

OVG Niedersachsen, Urteil vom 27.09.2001 - Aktenzeichen 1 KN 777/01

DRsp Nr. 2009/18357

Verwaltungsprozeßrecht: rechtsschutzbedürfnis im Normenkontrollverfahren; Bauleitplanung: Volle oder teilweise Unwirksamkeit eines Bebauungsplans, Abwägungsgebot bei Heranführung eines allgemeinen Wohngebiets ans eine lärmemittierende Straße, Konfliktlösung

1. Für einen Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan fehlt das Rechtsschutzbedürfnis nicht stets schon dann, wenn das Plangebiet zwischenzeitlich so weit bebaut worden ist, dass die Restflächen, deretwegen das Normenkontrollverfahren geführt wird, nunmehr dem Innenbereich zugehören. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Gemeinde objektiv die Pflicht zur Neuplanung dieser Restflächen trifft und nicht sicher auszuschließen ist, dass sie dieser Pflicht auch genügen wird. 2. Will die Gemeinde ein allgemeines Wohngebiet an eine stark befahrene Straße heranführen, muss sie den davon ausgehenden Verkehrslärm zutreffend ermitteln. Sie darf den Schutzanspruch, den nicht nur die überbaubaren, sondern auch die sonstigen Flächen der künftigen Baugrundstücke haben, nicht mit der Begründung mindern, es gebe in ihrem Gebiet andere Bereiche, in denen Grundstücke mindestens ebenso starken Verkehrslärmbeeinträchtigungen ausgesetzt sind.