Verwaltungsprozeßrecht: Unstatthaftigkeit eines Normenkontrollantrags
VGH Hessen, Beschluß vom 12.08.1988 - Aktenzeichen 4 N 2430/84
DRsp Nr. 2009/18128
Verwaltungsprozeßrecht: Unstatthaftigkeit eines Normenkontrollantrags
1. Die Statthaftigkeit eines Normenkontrollantrags nach § 47VwGO setzt u.a. voraus, daß die angegriffene Rechtsnorm bereits erlassen, also verkündet worden ist (wie Hess VGH, Beschluß vom 27.01.1970 - IV N 2/69 -; Beschluß vom 16.11.1976 - IV N 11/76 -; Beschluß vom 12.11.1981 - IV N 5/81 - BauR 1982, 135).2. Die Hinweisbekanntmachung allein stellt keine Bekanntmachung des Bebauungsplans im Sinne von § 12 BBauG 1960 dar. Vielmehr mußte der Plan außerdem öffentlich ausgelegt werden.3. Zu den Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer öffentlichen Urkunde im Sinne der §§ 415 Abs. 1, 418 Abs. 1ZPO.4. Ist ein Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan unstatthaft, weil der Verkündungsvorgang nicht abgeschlossen wurde, so kann es je nach den Umständen des Einzelfalls geboten sein, der Gemeinde die Kosten des Verfahrens ganz oder zu einem Teil aufzuerlegen.