OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluß vom 29.07.1977
Xa ND 3/77
Normen:
VwGO § 47 Abs. 7; VwGO § 123;
Fundstellen:
BRS 32 Nr. 26
DÖV 1978, 148
NJW 1978, 342
OVGE Mü/Lü 33, 84
StädteT 1978, 220

Verwaltungsprozeßrecht: Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung im Normenkontrollverfahren

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 29.07.1977 - Aktenzeichen Xa ND 3/77

DRsp Nr. 2009/17381

Verwaltungsprozeßrecht: Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung im Normenkontrollverfahren

1. Steht auf Grund des Vorbringens des Antragstellers und des umfassend zur Kenntnis des Gerichts gelangten Sachverhalts fest, daß der Antragsteller durch den Bebauungsplan oder durch dessen Anwendung keinen Nachteil erlitten oder in absehbarer Zeit zu erwarten hat, so ist der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 7 VwGO unzulässig. Läßt sich eine derartige Feststellung nicht treffen oder verbietet der summarische Charakter des Anordnungsverfahrens sie, so ist der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 7 VwGO zulässig.