I.
Die Antragsteller bestreiten die Rechtsgültigkeit einer wasserrechtlichen Verordnung des Landratsamts Bad Tölz - Wolfratshausen. Die Verordnung über die Ausübung des Gemeingebrauchs am K. in der Gemeinde S., Landkreis Bad T.-W., wurde am 2./3. Oktober 1976 im "T.'er Kurier" Nr. 229, S 19 veröffentlicht und hat folgenden Wortlaut:
Das Landratsamt Bad Tölz - Wolfratshausen erläßt aufgrund von Art.
§ 1
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