BVerwG - Beschluß vom 05.10.1990
4 B 249.89
Normen:
BNatSchG § 8 Abs. 9 ; BauGB § 38 Satz 1 ; FluLärmG § 3 ; LuftVG § 6 § 9 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 § 29 Abs. 1 Satz 1 ; VwGO § 86 Abs. 1, Abs. 2 § 132 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DRsp V(527)72Nr. 15
DÖV 1991, 471
NVwZ-RR 1991, 118
UPR 1991, 39
VBlBW 1991, 171
ZLW 1991, 186
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 19.06.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 3175/87

Verwaltungsrechtliche Prüfung des Planfeststellungsverfahrens zum Ausbau des Stuttgarter Flughafens

BVerwG, Beschluß vom 05.10.1990 - Aktenzeichen 4 B 249.89

DRsp Nr. 1996/15671

Verwaltungsrechtliche Prüfung des Planfeststellungsverfahrens zum Ausbau des Stuttgarter Flughafens

»1. Zur Rechtmäßigkeit der Planfeststellung betreffend den Ausbau des Flughafens Stuttgart.2. Vermag die Begründung des Planfeststellungsbeschlusses die erforderliche (planerische) Abwägung nicht zu tragen, so hat das Gericht zu prüfen, ob sich aus anderen Gründen feststellen läßt, daß die Behörde die erforderliche Abwägung getroffen und damit den Anforderungen, die das Abwägungsgebot stellt, entsprochen hat (im Anschluß an BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 C 13.85 - BVerwGE 74, 214 [251]).3. Die Dringlichkeit der auf der Ebene der Planrechtfertigung zugrunde gelegten Zielsetzungen kann gleichzeitig auch das Gewicht der in die Abwägung einzustellenden öffentlichen Belange bestimmen.4. Daß Sicherheitsanforderungen neben den Verkehrsbedürfnissen von zentraler Bedeutung für die Anlage eines Flughafens sind und damit das Gewicht der hierauf zurückzuführenden Belange maßgebend bestimmen, ergibt sich aus der in § 29 Abs. 1 Satz 1 LuftVG enthaltenen gesetzlichen Wertung.