VGH Bayern - Urteil vom 24.07.2001
15 B 98.2552
Normen:
BauGB § 1 Abs. 5 S 2 Nr. 4; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 2; BauGB § 9 Abs. 4; BauGB § 31 Abs. 2; BayBO (Bauordnung Bayern) Art. 91 Abs. 1 Nr. 1; BayBO (Bauordnung Bayern) Art. 91 Abs. 3 S. 1; BayBO (Bauordnung Bayern) Art. 91 Abs. 3 S. 2; BayVwVfG (Verwaltungsverfahrensgesetz Bayern) Art. 37 Abs. 1;
Fundstellen:
BayVBl 2002, 279
BRS 64 Nr. 80
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 28.07.1998 - Vorinstanzaktenzeichen RN 6 K 97.549

Verwaltungsverfahrensrecht: Fehlende inhaltliche Bestimmtheit einer Zwangsgeldandrohung; Bauordnungsrecht: Beseitigung von die Grundzüge der Planung störenden Zwerchgiebel

VGH Bayern, Urteil vom 24.07.2001 - Aktenzeichen 15 B 98.2552

DRsp Nr. 2009/18341

Verwaltungsverfahrensrecht: Fehlende inhaltliche Bestimmtheit einer Zwangsgeldandrohung; Bauordnungsrecht: Beseitigung von die Grundzüge der Planung störenden Zwerchgiebel

1. Eine Zwangsgeldandrohung ist rechtswidrig, wenn sie dem Gebot hinreichender inhaltlicher Bestimmtheit (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG) nicht genügt, weil sie offenlässt, wem welches Zwangsgeld angedroht ist. 2. Die Frage, ob die Grundzüge der Planung berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Die Bestimmung der Firstrichtung soll im Zusammenhang mit den Festsetzungen über Baulinien, Baugrenzen, die Dachform, die Dachneigung, Dachgauben und Dacheinschnitte sowie der Anordnung einer geschlossenen Beweise eine insgesamt homogene, auch im Dachbereich klar "ablesbare" Gestaltung gewährleisten. 3. a) Die Bestimmung der Firstrichtung soll im Zusammenhang mit den Festsetzungen über Baulinien, Baugrenzen, die Dachform, die Dachneigung, Dachgauben und Dacheinschnitte sowie der Anordnung einer geschlossenen Bauweise eine insgesamt homogene, auch im Dachbereich klar "ablesbare" Gestaltung Gewähr leisten. b) Damit kann der geplante Zwerchgiebel im Einzelfall die Grundzüge der Planung berühren.

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 28. Juli 1998 erhält in Nr. I. folgende Fassung: