Behält der Auftraggeber die mangelhafte Leistung, so kann er mit seinem Schadensersatzanspruch wegen der Mangelfolgeschäden aufrechnen (BGH, BB 1963, 995 = Schäfer/Finnern, Z 2.414 Bl. 127, 128 R). Insofern besteht aber kein Anspruch auf Vorschuß (vgl. LS 108). Zu einer Sanierung ist der Auftraggeber nicht verpflichtet (BGHZ 61, 28; 66, 239; BauR 1977, 277 = NJW 1977, 1819).
Zu der Möglichkeit, den Schaden konkret oder abstrakt zu berechnen, siehe die einschlägige Kommentarliteratur zu § 249 BGB.
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