OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.08.2010
7 A 1348/09
Normen:
BauGB § 30 Abs. 1;

Verweigerung einer Baugenehmigung zur Verbindung zwei freistehender Einfamilienhäuser mit Garagen durch einen Privatweg aufgrund einer vermeintlich fehlenden Sicherung der Erschließung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.08.2010 - Aktenzeichen 7 A 1348/09

DRsp Nr. 2010/15848

Verweigerung einer Baugenehmigung zur Verbindung zwei freistehender Einfamilienhäuser mit Garagen durch einen Privatweg aufgrund einer vermeintlich fehlenden Sicherung der Erschließung

Die Erschließung rückwärtiger Grundstücksteile ist nicht im Sinne von § 30 Abs. 1 BauGB gesichert, wenn die von dem betroffenen Grundstückseigentümer gewünschte Erschließung von der Festsetzung in einem qualifizierten Bebauungsplan mit ihrem jeweiligen Regelungsgehalt abweicht.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 30.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 30 Abs. 1;

Gründe

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Aus den mit dem Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).