OVG Niedersachsen - Urteil vom 29.07.2019
13 F 227/19
Normen:
VwGO § 40 Abs. 1 S. 1; GVG § 201 Abs. 1;

Verweisung einer wegen überlanger Verfahrensdauer erhobenen Entschädigungsklage an das Oberlandesgericht (OLG); Abdrängende Sonderzuweisung an die ordentlichen Gerichte

OVG Niedersachsen, Urteil vom 29.07.2019 - Aktenzeichen 13 F 227/19

DRsp Nr. 2019/12255

Verweisung einer wegen überlanger Verfahrensdauer erhobenen Entschädigungsklage an das Oberlandesgericht (OLG); Abdrängende Sonderzuweisung an die ordentlichen Gerichte

Für auf die Durchsetzung eines Anspruchs auf angemessene Entschädigung wegen unangemessener Dauer des Gerichtsverfahrens (§ 198 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 GVG) vor einem Amtsgericht gerichtete Klagen ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht eröffnet. Derartige Entschädigungsklagen sind zwar öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art im Sinne des ersten Halbsatzes dieser Vorschrift, weil sie ausschließlich Ansprüche des Bürgers gegenüber dem Staat in dessen Eigenschaft als Hoheitsträger betreffen. Jedoch besteht eine abdrängende Sonderzuweisung im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz VwGO gemäß § 201 Abs. 1 GVG an die ordentlichen Gerichte. Diese bundesgesetzliche Norm weist die Zuständigkeit für Klagen auf Entschädigung wegen der unangemessen langen Dauer von Verfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit mit den Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof ausschließlich Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu.

Tenor

Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.

Der Rechtsstreit wird an das Oberlandesgericht Braunschweig verwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.