BVerwG - Beschluss vom 19.07.2017
2 A 9.16
Normen:
VwGO § 50 Abs. 1 Nr. 4; VwGO § 173 S. 1; GVG § 17a Abs. 2 S. 1; ArbGG § 2 Abs. 1;

Verweisung eines Rechtstreits betreffend den Abschluss eines Arbeitsvertrags an das Arbeitsgericht; Klage gegen die Ablehnung einer schriftlichen Bewerbung auf eine Anstellung beim Bundesnachrichtendienst (BND); Ausschreibung einer befristeten Anstellung gemäß Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD Bund) beim Bundesnachrichtendienst (BND)

BVerwG, Beschluss vom 19.07.2017 - Aktenzeichen 2 A 9.16

DRsp Nr. 2017/11514

Verweisung eines Rechtstreits betreffend den Abschluss eines Arbeitsvertrags an das Arbeitsgericht; Klage gegen die Ablehnung einer schriftlichen Bewerbung auf eine Anstellung beim Bundesnachrichtendienst (BND); Ausschreibung einer "befristeten Anstellung gemäß Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD Bund) beim Bundesnachrichtendienst (BND)

Tenor

Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist unzulässig.

Der Rechtsstreit wird an das Arbeitsgericht München verwiesen.

Normenkette:

VwGO § 50 Abs. 1 Nr. 4; VwGO § 173 S. 1; GVG § 17a Abs. 2 S. 1; ArbGG § 2 Abs. 1;

Gründe

I

Der 1981 in der Bundesrepublik geborene Kläger ist deutscher Staatsangehöriger. Er ist Volljurist und seit Juni 2014 als selbstständiger Rechtsanwalt tätig.

Unter dem 17. November 2015 schrieb der Bundesnachrichtendienst (BND) für verschiedene Dienstposten in seiner Zentralabteilung am Dienstsitz in Pullach bei München die Stelle "Volljuristinnen und Volljuristen (ZY/054-15)" aus. Die schriftliche Bewerbung des Klägers wurde vom BND nach einem Vorstellungsgespräch mit Schreiben vom 23. März 2016 abgelehnt. Hiergegen erhob der anwaltlich vertretene Kläger Widerspruch.