Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 10. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Koblenz vom 6. Januar 2022, Az.
Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.
3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4.Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 85.000,00 € festgesetzt.
I.
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