Das Ablehnungsgesuch der Kläger gegen den Richter am Bundesverwaltungsgericht St. vom 11. April 2022 wird verworfen.
Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Beschluss des Senats vom 28. Februar 2022 -
Die Kläger tragen die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens zu je 1/3.
I
Die Kläger haben am 2. Juli 2021 die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht ... B., die Richter am Bundesverwaltungsgericht ... M. und ... D. sowie die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht ... S. und ... Sch. sowie am 7. September 2021 den Richter am Bundesverwaltungsgericht St. wegen der Besorgnis einer Befangenheit abgelehnt. Mit Beschluss vom 28. Februar 2022 (
Die Kläger haben hiergegen mit Schriftsatz vom 11. April 2022 Anhörungsrüge gemäß §
II
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