BVerwG - Beschluss vom 11.10.2022
9 A 3.22 (9 A 12.21)
Normen:
VwGO § 152a;

Verwerfung der Anhörungsrüge; Ablehnungsgesuch unter Mitwirkung des abgelehnten Richters

BVerwG, Beschluss vom 11.10.2022 - Aktenzeichen 9 A 3.22 (9 A 12.21)

DRsp Nr. 2023/250

Verwerfung der Anhörungsrüge; Ablehnungsgesuch unter Mitwirkung des abgelehnten Richters

Tenor

Das Ablehnungsgesuch der Kläger gegen den Richter am Bundesverwaltungsgericht St. vom 11. April 2022 wird verworfen.

Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Beschluss des Senats vom 28. Februar 2022 - 9 A 12.21 - wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens zu je 1/3.

Normenkette:

VwGO § 152a;

Gründe

I

Die Kläger haben am 2. Juli 2021 die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht ... B., die Richter am Bundesverwaltungsgericht ... M. und ... D. sowie die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht ... S. und ... Sch. sowie am 7. September 2021 den Richter am Bundesverwaltungsgericht St. wegen der Besorgnis einer Befangenheit abgelehnt. Mit Beschluss vom 28. Februar 2022 (9 A 12.21) hat der Senat unter Mitwirkung des Richters St. das gegen diesen gerichtete Ablehnungsgesuch verworfen und das Ablehnungsgesuch im Übrigen zurückgewiesen.

Die Kläger haben hiergegen mit Schriftsatz vom 11. April 2022 Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO erhoben und den Richter am Bundesverwaltungsgericht St. erneut wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

II