BGH - Beschluss vom 29.10.2019
V ZR 27/19
Normen:
ZPO § 321a;
Vorinstanzen:
AG Erfurt, vom 27.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen WEG
LG Gera, vom 21.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 208/18

Verwerfung der Anhörungsrüge als unzulässig

BGH, Beschluss vom 29.10.2019 - Aktenzeichen V ZR 27/19

DRsp Nr. 2019/16969

Verwerfung der Anhörungsrüge als unzulässig

Eine Anhörungsrüge ist nur zulässig, wenn mit ihr eine neue und eigenständige Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch das erkennende Gericht gerügt wird. Dabei ist darzulegen, dass das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

Tenor

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 26. September 2019 wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 321a;

Gründe