BGH - Beschluss vom 04.07.2023
VIII ZB 18/23
Normen:
ZPO § 321a;
Vorinstanzen:
AG Recklinghausen, vom 15.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 51 C 167/22
LG Bochum, vom 22.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 11 T 54/22

Verwerfung der Anhörungsrüge als unzulässig

BGH, Beschluss vom 04.07.2023 - Aktenzeichen VIII ZB 18/23

DRsp Nr. 2023/10336

Verwerfung der Anhörungsrüge als unzulässig

Tenor

Die Anhörungsrüge der Antragstellerin vom 20. Juni 2023 gegen den Senatsbeschluss vom 6. Juni 2023, mit dem ihre Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Bochum vom 22. Dezember 2022 (I-11 T 54/22) als unzulässig verworfen worden ist, wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Die Antragstellerin wird darauf hingewiesen, dass sie auf weitere Eingaben vergleichbaren Inhalts nicht mehr mit einer gesonderten Bescheidung durch den Senat rechnen kann.

Normenkette:

ZPO § 321a;

Gründe

Die Eingabe der Antragstellerin vom 20. Juni 2023 ist als Anhörungsrüge nach § 321a ZPO anzusehen. Diese ist jedoch bereits deshalb unzulässig, weil die Antragstellerin sie nicht - wie erforderlich (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) - durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 2019 - IX ZB 1/19, juris Rn. 1 mwN; vom 5. August 2020 - VIII ZB 46/20, juris Rn. 1; vom 4. Mai 2023 - I ZB 19/23, juris Rn. 1 mwN).