Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 9. April 2019 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den vorgenannten Senatsbeschluss wird zurückgewiesen.
Die Gehörsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 9. April 2019, mit dem die Rechtsbeschwerde des Antragstellers verworfen worden ist, ist unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Das Rechtsbeschwerdeverfahren unterliegt dem beim Bundesgerichtshof geltenden Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Gleiches gilt für eine Anhörungsrüge gegen die Rechtsbeschwerdeentscheidung (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2013 -
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