BGH - Beschluss vom 24.06.2019
IX ZB 1/19
Normen:
ZPO § 78 Abs. 1 S. 3; ZPO § 321a;
Vorinstanzen:
LG Tübingen, vom 02.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 72/18
OLG Stuttgart, vom 15.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 W 57/18

Zulässigkeit einer durch einen nicht beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegten Anhörungsrüge

BGH, Beschluss vom 24.06.2019 - Aktenzeichen IX ZB 1/19

DRsp Nr. 2019/10137

Zulässigkeit einer durch einen nicht beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegten Anhörungsrüge

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 9. April 2019 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.

Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den vorgenannten Senatsbeschluss wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 78 Abs. 1 S. 3; ZPO § 321a;

Gründe

Die Gehörsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 9. April 2019, mit dem die Rechtsbeschwerde des Antragstellers verworfen worden ist, ist unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Das Rechtsbeschwerdeverfahren unterliegt dem beim Bundesgerichtshof geltenden Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Gleiches gilt für eine Anhörungsrüge gegen die Rechtsbeschwerdeentscheidung (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2013 - IX ZB 7/13, juris Rn. 5). Im Übrigen erfüllt das Rügevorbringen auch nicht die Voraussetzungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO. Ein Sachverhalt, aus dem sich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergeben würde (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO), ist nicht dargetan.