Die Anhörungsrüge des Beklagten vom 29. Juni 2020 gegen den Senatsbeschluss vom 16. Juni 2020, mit dem die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bückeburg verworfen wurde, wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
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