BGH - Beschluss vom 14.07.2020
VIII ZB 37/20
Normen:
ZPO § 321a;
Vorinstanzen:
AG Stadthagen, vom 05.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 C 752/14
LG Bückeburg, vom 22.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 14/20

Verwerfung der Anhörungsrüge als unzulässig hinsichtlich Gehörsverletzung

BGH, Beschluss vom 14.07.2020 - Aktenzeichen VIII ZB 37/20

DRsp Nr. 2020/11117

Verwerfung der Anhörungsrüge als unzulässig hinsichtlich Gehörsverletzung

Tenor

Die Anhörungsrüge des Beklagten vom 29. Juni 2020 gegen den Senatsbeschluss vom 16. Juni 2020, mit dem die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bückeburg verworfen wurde, wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 321a;

Gründe