BGH - Beschluss vom 13.09.2017
IV ZR 391/16
Normen:
ZPO § 321a;
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 17.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 10415/13
OLG Nürnberg, vom 29.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 2145/15

Verwerfung der Anhörungsrüge als unzulässig; Voraussetzungen der Notanwaltsbestellung

BGH, Beschluss vom 13.09.2017 - Aktenzeichen IV ZR 391/16

DRsp Nr. 2017/14537

Verwerfung der Anhörungsrüge als unzulässig; Voraussetzungen der Notanwaltsbestellung

Die Entscheidung über die Anhörungsrüge ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Dieser kann nicht seinerseits mit einer erneuten Anhörungsrüge angegriffen werden.

Tenor

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 11. Juli 2017 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 321a;

Gründe