BGH - Beschluss vom 14.09.2020
IX ZB 40/20
Normen:
GKG § 66 Abs. 8;
Vorinstanzen:
LG Kempten, vom 08.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 43 T 2089/19
OLG München, vom 30.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 W 881/20

Verwerfung der Beschwerde auf Kosten des Kostenschuldners als unzulässig

BGH, Beschluss vom 14.09.2020 - Aktenzeichen IX ZB 40/20

DRsp Nr. 2020/14173

Verwerfung der Beschwerde auf Kosten des Kostenschuldners als unzulässig

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. Juni 2020 wird auf Kosten des Kostenschuldners als unzulässig verworfen.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 8;

Gründe

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht eine Beschwerde des Kostenschuldners gegen die Entscheidung des Landgerichts über eine Kostenerinnerung als unzulässig verworfen. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts findet keine (weitere) Beschwerde zum Bundesgerichtshof statt (vgl. § 66 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 GKG).

Der Kostenausspruch beruht darauf, dass die gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit gemäß § 66 Abs. 8 GKG nur für statthafte Verfahren gilt (BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2010 - VIII ZB 77/10, juris; vom 3. März 2014 - IV ZB 4/14, NJW 2014, 1597).